Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte

ZustVO TierGesG TierNebG NRW

§ 14 Tierimpfstoff-Verordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist – für behördliches Handeln im Zusammenhang mit der Herstellung von Mitteln nach Abschnitt 2 der Verordnung –

1. für die Entscheidung über die Erteilung der Herstellungserlaubnis nach § 3,

für die Übermittlung der Durchschrift der Herstellungserlaubnis nach § 4 Absatz 2,

für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6 Absatz 1,

für das Anordnen des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7,

für das Verlangen des zur Verfügung Stellens der Proben nach § 15 Absatz 1,

für das Verlangen nach der Vorlage der Prüfungsergebnisse nach § 15 Absatz 2,

für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 18 Absatz 1,

für die Prüfung von Betrieben nach § 19 Absatz 1,

für Mitteilungen an die zuständige Zulassungsstelle nach § 30 Absatz 3 Satz 1,

für die Entgegennahme einer Benennung nach § 30 Absatz 5 Satz 1,

für das Verlangen nach der Vorlage von Berichten nach § 30 Absatz 6,

für die Entgegennahme einer Unterrichtung nach § 34 Absatz 2 Satz 1,

für das Verlangen nach der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 37 Nummer 5,

für das Verlangen der Vorlage des Plans nach § 37 Nummer 8,

für das Verlangen nach der Vorlage von Nachweisen nach § 40 Absatz 4 Satz 4

das Landesamt,

2. für die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3,

für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 38 Absatz 5,

für die Zulassung einer Ausnahme nach § 39 Absatz 3

das Ministerium.

§ 13 § 15